Pflegeheim – Krankheitsbedingter Heimaufenthalt

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Durch einen krankheitsbedingten Aufenthalt und die Unterbringung in einem Pflege- oder Altersheim entstehen Krankheitskosten. Die Aufwendungen sind anders als eine altersbedingte Unterbringung im Pflegeheim als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Eine normale Pflegebedürftigkeit ist laut Urteil des BFH (13.10.2010) keine Voraussetzung für den steuerlichen Abzug. Der Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung muss durch eine ärztliche Bescheinigung festgestellt werden. Nur ein Attest aufgrund der Erkrankung rechtfertigt den Abzug als außergewöhnlichen Belastungen. Falls die ständige Pflegebedürftigkeit feststand, Pflegekosten abgerechnet wurden und ein Schwerbehindertenausweis „H“ oder „BL“ vorlag, konnte bisher die Unterbringungskosten im Heim steuerlich berücksichtigt werden. Bei Miet- und Verpflegungskosten muss erst eine Haushaltsersparnis abgezogen werden, bevor sich

außergewöhnliche Belastungen

 steuerlich auswirken.

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Autor der Finanznews: Redaktion  -  TP Buchhaltungsbüro
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