Die Beurteilung der fehlenden Ordnungsmäßigkeit der Buchführung wurde im BFH-Urteil vom 04.08.2010 nicht auf die formale Bedeutung eines Buchführungsmangels entschieden. Offen bleibt weiterhin, ob allein die Verwendung eines Bleistiftes einen formalen Buchführungsmangel darstellt und die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung gefährdet und beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall vor Gericht war entscheidend für die fehlende
Ordnungsmäßigkeit
der Tatbestand, das sachlich bedeutende Buchführungsmängel neben der Verwendung des Bleistifts vorlagen. So fehlten die zeitnahe Verbuchung der Geschäftsvorfälle, keine Kassenbuchaufzeichnungen sowie die Vernichtung der Kontokorrentaufzeichnungen.
Autor der Finanznews: Redaktion
- TP Buchhaltungsbüro




