Die lfd. Finanzbuchhaltung sowie auch die laufenden Lohnabrechnungen für ihr Unternehmen werden vom

Buchhaltungsbüro

¹ übernommen. Die Auslagerung ihrer Finanz- und Belegwirtschaft bringt enorme Vorteile. Wir betreuen seit vielen Jahren mittelständische Unternehmen aus allen Bereichen der Wirtschaft. In allen Fragen ihrer lfd.

Finanzbuchhaltung

 sowie lfd. Lohnbuchhaltung betreuen wir ihre Firma zeitnah, preiswert und praxisorientiert.
Als selbständiges

Buchhaltungsbüro

¹ erbringen wir im gesetzlichen Rahmen folgende Dienstleistungen:
  • Sortierung und Kontierung ihrer Firmenbelege inkl. Überprüfung auf Vollständigkeit
  • Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle im monatlichen oder quartalsmäßigen Zeitraum
  • Datenerfassung und Kontenabstimmung auf Grundlage ordnungsgemäßer Buchhaltung (GOB)
  • Erstellung von aussagekräftigen betriebswirtschaftlichen Auswertungen mit Ergebnisvorschau
  • Erstellung von Finanzkonzepten, Liquiditätsplanung und unternehmerische Beratungen
  • Offene Posten-Pflege, Finanz-Controlling, Fakturierung und Überwachung im kfm. Mahnwesen
  • Büroorganisation mit der Überwachung im Zahlungsverkehr, Onlinebanking und EDV Beratung
Leistungen Buchhaltungsbüro
  • Fertigen der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Arbeitnehmer und Aushilfen
  • Erstellung und elektronische Versendung der Lohnsteueranmeldungen an die Finanzbehörden
  • Erstellung der Beitragsnachweise und Meldungen für die gesetzlichen Krankenkassen inkl. Versendung
  • Erstellung von Bescheinigungen und Nachweise der Arbeitnehmer für Behörden und Institutionen
  • Lohnkontenverwaltung, Lohnjournale und die Erstellung der Nachweise für Berufsgenossenschaften
  • Berechnungen von Kurzarbeitergeld, Baulohnabrechnung, Gleitzonenberechnung und Schriftverkehr
¹ ( Das Dienstleistungsangebot i.S. eines Buchhaltungsbüros bei der Finanzbuchhaltung umfasst ausschließlich das Buchen lfd. Geschäftsvorfälle, die lfd. Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldung und richtet sich nach den gesetzl. Vorschriften des § 6 Abs. 4 StberG )