Bildung einer Rückstellung – Außenprüfung

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Großbetriebe dürfen in der Bilanz Rückstellungen für bevorstehende Außenprüfungen der Finanzverwaltung bilden. Dabei ist nicht entscheidend, ob überhaupt eine Prüfungsanordnung bis zum Tag der Erstellung der Bilanz vorliegt. Durch die Einordnung und die Wahrscheinlichkeit (80%) von Großbetrieben, dass eine Außenprüfung durchgeführt wird, ist die gewinnmindernde Rückstellung in der Bilanz erlaubt. Dagegen reicht es nicht aus, dass Steuerbescheide der Vorjahre unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind. Die Höhe der

Rückstellung

 richtet sich nach dem Aufwand der Personen und Sachkosten sowie die betrieblichen Aufwendungen für Ansprechpartner des Prüfers.

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Autor der Finanznews: Redaktion  -  TP Buchhaltungsbüro