Betriebliche oder berufliche Bewirtungsaufwendungen stellen grundsätzlich abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Aufgrund einer nicht klaren Trennung zur privaten Lebensführung sind diese Bewirtungskosten allerdings nur mit 70% der Aufwendungen abzugsfähig. Das 30%-ige Abzugsverbot gilt jedoch nicht für steuerpflichtige Gastwirte, die gewerbsmäßig Personen bewirten. Nach dem Urteil vom FG Berlin-Brandenburg ( 19.01.2011 ) ist diese Entscheidung jedoch nicht uneingeschränkt für alle Restaurantbesitzer anwendbar. Im entscheidenden Verfahren entschied das Gericht, das der 100% Abzug für Hotel- und Restaurantbetreiber nur für Werbe- und Probeessen gilt. Eine Bewirtung von Geschäftsfreunden aufgrund einer geschäftlichen Besprechung zählt nicht zu dieser Ausnahmeregelung. Die Revision ist zugelassen, so dass der BFH noch zu entscheiden hat.
Autor der Finanznews: Redaktion
- TP Buchhaltungsbüro




