Der Beschluss vom 6.7.2010, 2 BvL 13/09 des Bundesverfassungsgerichts (2.Senat) hat erklärt, das in Bezug der Abziehbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b EStG mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verfassungswidrig ist. Falls das Abzugsverbot der Werbungskosten weiterhin gilt (kein anderer Arbeitsplatz steht für ein Arbeitszimmer zur Verfügung), ist dieser Zustand verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss rückwirkend auf den 01. Januar 2007 diesen Zustand beseitigen. Die Verwaltungsbehörden dürfen nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) nicht mehr anwenden und die Aufwendungen eines
Arbeitszimmers
bis max. 1.250 Euro als Werbungskosten akzeptieren. Steuerbescheide ergehen vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (und 4) AO.
Quelle: BMF-Schreiben vom 12.08.2010
Autor der Finanznews: Redaktion
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