Anlaufhemmung auch bei Antragsveranlagung

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Die Rechtsprechung beschäftigt sich derzeit um die Berücksichtigung der sogenannten Anlaufhemmung. Dabei ist zu klären, ob nach dem Wegfall der zweijährigen Antragsfrist für Antragsveranlagungen zusätzlich zur 4-jährigen Festsetzungsfrist wirkt. Zwei Revisionen nach Gesetz (OFD Frankfurt vom 11.11.2010) sind im Einspruchsverfahren anhängig. Verweigert die Finanzverwaltung die rückwirkende Antragstellung sollt auf die anhängigen Revisionsverfahren verwiesen werden.

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Autor der Finanznews: Redaktion  -  TP Buchhaltungsbüro