Abzugsfähigkeit vom Arbeitszimmer bis 1250 Euro

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Nun wurden die Finanzämter mit dem BMF Schreiben vom 15. Dezember 2010 angewiesen, die Neuregelung der Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers anzuwenden. Dabei müssen die betroffenen Steuerbescheide von Amts wegen geändert werden. Die zwangsläufigen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ab Veranlagungsjahr 2007 (rückwirkend) sind durch die gesetzliche Neuregelung nun bis zu einem Betrag von max. 1.250 Euro auch dann absetzbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hat der Steuerpflichtige bisher in seinen Erklärungen keine Aufwendungen für das

Arbeitszimmer

 geltend gemacht, müssen diese jetzt nachträglich an das zuständige Finanzsamt übermittelt werden. Sind Steuerbescheide endgültig und durch den fristgerechten Einspruch bzgl. des Arbeitszimmers nicht angefochten worden, kann keine Änderung der Bescheide mehr beantragt werden.

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Autor der Finanznews: Redaktion  -  TP Buchhaltungsbüro